Rechtsprechung
VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940, AN 10 K 06.03264, AN 10 K 07.00330 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Unfallhäufigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Bei den dort registrierten Unfällen handele es sich um Unfälle wegen nicht angepasster Geschwindigkeit; die Geschwindigkeit lag zumeist über 130 km/h. Da Unfälle auf Autobahnen selten monokausal seien, bedürfe es keiner vertieften Ermittlungen, wie hoch konkret der Anteil an Unfällen ist, die ausschließlich oder überwiegend auf die Ursache "überhöhte Geschwindigkeit" zurückzuführen seien (BVerwG v. 05.04.2001, Az: 3 C 23/00).Diese Vorschrift stellt seit jeher die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen dar (vgl. BVerwG vom 05.04.2001 - 3 C 23/00 - m.w.N.).
§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den voranstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 23/00, NJW 2001, 3139).
Obgleich die Bejahung einer konkreten Gefahrenlage vor allem eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation voraussetzt, bedarf es in einem solchen Fall nicht der Ermittlung eines Unfallhäufigkeits-Prozentsatzes (BVerwG vom 5.4.2001, a.a.O.).
- BVerwG, 12.09.1995 - 11 B 23.95
Zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Wenn die Straßenverkehrsbehörde auf einem Autobahnabschnitt eine dieser Gefahrenlagen feststellt, sind die Voraussetzungen des § 45 StVO erfüllt (OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994, NZV 1995, 123; bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995, NZV 1996, 86).Zudem befindet sich im fraglichen Autobahnabschnitt auch die Auf- und Abfahrt für einen Autobahnparkplatz bei km 753, 0. Dass solche örtlichen Umstände, namentlich wenn mehrere zusammentreffen, eine besondere Gefahrenlage begründen können, entspricht der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.9.1995, NZV 1996, 86).
Dass große Verkehrsdichte und eine dichte Folge von Autobahnauffahrten und Autobahnabfahrten als örtliche Umstände eine besondere Gefahrenlage begründen können, entspricht der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995, NZV 1996, 86).
- VG Regensburg, 13.11.2006 - RO 5 K 05.1928
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die aus den vorstehenden Besonderheiten ableitbare Dichte sowohl des Verkehrs (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.1.1999 - 3 C 9/98) wie auch der Zu- und Abfahrten, diese verbunden mit den Kuppen und Senken sowie den weiteren Ablenkungen des Verkehrs zu einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Gefahrenlage führt; über die - bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand liegende - Gefahr von unvorhersehbaren Staubildungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade die Häufigkeit notwendiger Spurwechsel es angezeigt erscheinen lässt, die höchstmöglichen Geschwindigkeiten so zu bestimmen, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer die von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten gut abschätzen können und insbesondere in der Lage sind, diese bei Spurwechseln mit der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit abgleichen zu können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2006 - RO 5 K 05.1928).Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die aus den vorstehenden Besonderheiten ableitbare Dichte sowohl des Verkehrs (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.1.1999 - 3 C 9/98) wie auch der Zu- und Abfahrten, diese verbunden mit dem Beginn einer langgezogenen Rechtskurve, zu einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Gefahrenlage führt; über die - bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand liegende - Gefahr von unvorhersehbaren Staubildungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade die Häufigkeit notwendiger Spurwechsel es angezeigt erscheinen lässt, die höchstmöglichen Geschwindigkeiten so zu bestimmen, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer die von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten gut abschätzen können und insbesondere in der Lage sind, diese bei Spurwechseln mit der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit abgleichen zu können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2006 - RO 5 K 05.1928).
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.11.1994 - 7 A 11204/93
Maßnahme der Verkehrsbehörde; Unfallvermeidung; Gefährlichkeit der Strecke; …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Wenn die Straßenverkehrsbehörde auf einem Autobahnabschnitt eine dieser Gefahrenlagen feststellt, sind die Voraussetzungen des § 45 StVO erfüllt (OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994, NZV 1995, 123; bestätigend: BVerwG, Beschluss vom 12.09.1995, NZV 1996, 86).Es lässt sich § 45 StVO nicht entnehmen, dass ein Eingriff nur ab einer bestimmten Zahl von Unfällen, Todesfällen etc. zulässig sein soll (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 29.11.1994, NZV 1995, 123).
- BVerwG, 21.01.1999 - 3 C 9.98
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die aus den vorstehenden Besonderheiten ableitbare Dichte sowohl des Verkehrs (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.1.1999 - 3 C 9/98) wie auch der Zu- und Abfahrten, diese verbunden mit den Kuppen und Senken sowie den weiteren Ablenkungen des Verkehrs zu einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Gefahrenlage führt; über die - bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand liegende - Gefahr von unvorhersehbaren Staubildungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade die Häufigkeit notwendiger Spurwechsel es angezeigt erscheinen lässt, die höchstmöglichen Geschwindigkeiten so zu bestimmen, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer die von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten gut abschätzen können und insbesondere in der Lage sind, diese bei Spurwechseln mit der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit abgleichen zu können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2006 - RO 5 K 05.1928).Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Begründung, dass die aus den vorstehenden Besonderheiten ableitbare Dichte sowohl des Verkehrs (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 21.1.1999 - 3 C 9/98) wie auch der Zu- und Abfahrten, diese verbunden mit dem Beginn einer langgezogenen Rechtskurve, zu einer auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhenden besonderen Gefahrenlage führt; über die - bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der Hand liegende - Gefahr von unvorhersehbaren Staubildungen hinaus ist zu berücksichtigen, dass gerade die Häufigkeit notwendiger Spurwechsel es angezeigt erscheinen lässt, die höchstmöglichen Geschwindigkeiten so zu bestimmen, dass die beteiligten Verkehrsteilnehmer die von den anderen Verkehrsteilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten gut abschätzen können und insbesondere in der Lage sind, diese bei Spurwechseln mit der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit abgleichen zu können (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2006 - RO 5 K 05.1928).
- BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92
Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs. …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Dabei kann der Kläger als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen einer auch ihn treffenden Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, BVerwGE 92, 32, 35).Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 19.71 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3, S. 10 f. m.w.N. sowie vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ).
- BVerwG, 13.12.1974 - VII C 19.71
Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen - Überschreitung einer zulässigen …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1974 - VII C 19.71 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 3, S. 10 f. m.w.N. sowie vom 27. Januar 1993 - BVerwG 11 C 35.92 - BVerwGE 92, 32 ). - BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78
Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42, …
Auszug aus VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Letzteres ist dann gegeben, wenn aus den örtlichen Besonderheiten die offensichtliche Befürchtung abzuleiten ist, dass, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrenvermindernder Tätigkeit ab, alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221) belegt ist.
- VG Hannover, 27.04.2010 - 7 A 1820/08
Bundesautobahn; Geschwindigkeitsbegrenzung; Geschwindigkeitsbeschränkung; …
Nach der zutreffenden Ansicht des VG Ansbach stellt eine verkehrsbehördliche Anordnung mangels Außenwirkung - im Gegensatz zum aufgestellten Verkehrszeichen - noch keinen Verwaltungsakt sondern zunächst nur ein bloßes Verwaltungsinternum dar und ist insofern nicht notwendige Voraussetzung für die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens (Urt. v. 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940, AN 10 K 06.03264, AN 10 K 07.00330 -, juris).Zudem seien Verkehrszeichen und Verkehrsbeschränkungen desto wirksamer, je weniger sie bei Verkehrsteilnehmern die Frage aufwerfen könnten, ob eine Beschränkung gerade gelte oder nicht (Urt. v. 12.03.2008, aaO).